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Startseite > Rechtskreis

mini|Privatrechtliche Rechtskreise Europas44

Ein '''Rechtskreis''' ist die typisierende Zusammenfassung von en verschiedener en, die prägende gemeinsame Merkmale aufweisen.

Allgemeines

Stilprägende Elemente können die historische Entwicklung einer Rechtsordnung, : (PDF), Universität Rostock, 2004, S. 5.</ref>

Eine allgemein anerkannte Einteilung in Rechtskreise gibt es nicht, da eine Rechtsordnung etwa im skreise nebeneinander bestanden?.

Rechtsvergleichung

Die Zusammenfassung in Gruppen wird in der herangezogen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten. Da die Rechtsvergleichung bisher fast ausschließlich auf dem Gebiet des Privatrechts stattfand, sind auch die gängigen Einteilungen der Rechtskreise am Privatrecht entwickelt und gelten nur für dieses.

Die Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht überschneidet sich teilweise mit der und der .
'''' können bei Rechtsvergleichungen etwa anhand der Fragen, wer innerhalb eines Staates Träger der ist, ob eine stattfindet, ob eine besteht, ob der Staat oder aufgebaut ist, ob ein aus oder besteht oder ob das , oder ausgestaltet ist, herausgebildet werden.

Römisch-germanischer Rechtskreis

In , , der und gilt der römisch-germanische Rechtskreis, der ? in Abgrenzung zum '''' ? auch ''Civil Law'' genannt wird. Geprägt ist das Civil Law durch .

Sein Einflussbereich geht auch über hinaus. So unterliegen, trotz vielfältiger Einflüsse aus dem , ganz , in Teilen sowie eine Reihe vom beeinflusster Gebiete wie der US-Bundesstaat , die kanadische Provinz , die meisten Teile des und und Teile s dem Wirkkreis des Civil Law, im Ergebnis also fast alle Weltgegenden, in denen nicht Englisch gesprochen wird. Einige dieser Systeme sind auch unten im Abschnitt über die Mischsysteme näher abgehandelt.

Im Gegensatz zum Common Law ist das Gerichtsverfahren im römisch-germanischen Rechtskreis auf den Richter zugeschnitten, der es als unabhängiges Organ der nicht nur leitet, sondern weithin beherrscht. Vereinfacht kann es als bezeichnet werden. Parlamentarisch verfasste e bilden die wichtigste . wird im Gegensatz zum Common Law häufig nicht als eigenständige Rechtsquelle anerkannt. Früher meinte man sogar, alle Entscheidungen aus dem Gesetz ablesen zu können (). Obwohl theoretisch überwunden, prägt diese Tradition immer noch die juristische Argumentationsweise.

Der römisch-germanische Rechtskreis lässt sich in weitere Rechtskreise untergliedern.

Romanischer Rechtskreis (Code Napoléon)

Zu diesem Rechtskreis zählen und die stark an dessen Zivilrecht ( von 1804) angelehnten Rechtsordnungen von , , , , sowie vom größten Teil Lateinamerikas, und s. Der Stil der Rechtssprache ist von geprägt und eher programmatisch. Die ebenfalls zum romanischen Rechtskreis gehörenden Länder und (beide ursprünglich stark an das spanische Recht angelehnt) sind allerdings auch erheblich vom deutschen Recht beeinflusst. Im 1992 in den Niederlanden verabschiedeten fand eine weitergehende Annäherung an das deutsche Recht statt, wobei das niederländische Recht eine Vielzahl kreativer Lösungen und eigener Schöpfungen hervorgebracht hat, die ihm innerhalb der europäischen Rechtskreise eine starke Eigenständigkeit verleihen.

Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Frankreichs.

Entstehungsgeschichte des romanischen Rechtskreises

Der ''Code civil'' ist zum einen stark vom lichen Pathos der geprägt, zum anderen aber auch vom vorrevolutionären Recht. Dies sind das auf dem -germanischen basierende und ''(droit coutumier)'' aus dem Norden Frankreichs und das französischer Prägung ''(droit écrit)'' aus dem Süden Frankreichs.

Die im 11. und 12. Jahrhundert wieder aufblühende römische Rechtswissenschaft hielt auch in Frankreich Einzug, ohne dass jedoch das fränkische Gewohnheitsrecht verdrängt worden wäre: Im Süden Frankreichs wurde das römische Recht ''in complexu'' rezipiert, während es im Norden nur ''in subsidium'' dort rezipiert wurde, wo das Gewohnheitsrecht keine oder nicht befriedigende Lösungen bot.

Mitte des 15. Jahrhunderts erließ die Order, das bis dahin vor allem auf mündlicher Überlieferung basierende Gewohnheitsrecht des französischen Nordens aufzuzeichnen. Auch dies trug dazu bei, dass das Gewohnheitsrecht gegenüber dem römisch-französischen Recht eine starke Stellung behielt. Daneben führte es zu einer Annäherung von ''droit écrit'' und ''droit coutumier'' und leitete die Herausbildung des gemeinfranzösischen Gewohnheitsrechts ''(droit coutumier commun)'' ein.

Ebenfalls zur Angleichung trug die des Gerichtshofs von bei. Das Gewohnheitsrecht des Pariser s ''(coutume de Paris)'' wurde bald überall dort angewandt, wo die übrigen Regionalrechte Lücken aufwiesen.

Diese Grundlagen zusammen mit dem Geist der Französischen Revolution führten schließlich in Gestalt des Code civil zur einheitlichen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Auf den einfachsprachlichen Stil des ''Code civil'' hat selbst einen nicht unerheblichen Einfluss genommen.

Deutscher Rechtskreis

Der deutsche Rechtskreis, zu dem neben Deutschland auch Österreich, Liechtenstein und die Schweiz sowie , und die zählen, zeichnet sich durch seine Systematik aus. Es herrschen rationales, abstraktes und begriffliches Denken vor, wie z. B. das .

Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Deutschlands.

Entstehungsgeschichte des deutschen Rechtskreises

Das in den deutschen Sprachgebieten zunächst vorherrschende wurde zusehends verdrängt. Die vor allem im 15. Jh. stattfindende Rezeption des römischen Rechts wurde auch dadurch begünstigt, dass das sich als sah und das römische Recht auch das Recht des Heiligen Römischen Reiches war, sowie dadurch, dass die Reichsgewalt zugunsten der Macht der Territorialstaaten abnahm. Auf diese Weise konnte sich kein reichseinheitliches herausbilden, das die Rezeption des römischen Rechts ? wie in Frankreich oder den nordischen Ländern ? zumindest teilweise überflüssig gemacht hätte. Auch bestand keine effektive Reichsgerichtsbarkeit, die die Rechtsprechung reichsweit hätte vereinheitlichen können; die Zuständigkeit des s wurde durch die Evokations- und , die sich die erstarkten Territorialfürsten hatten einräumen lassen, stark beschnitten. Als schließlich 1495 das eingerichtet wurde, war es für die Herausbildung eines gemeindeutschen Privatrechts bereits zu spät; das römische Recht gewann aufgrund seines reichen und ausdifferenzierten Instrumentariums immer mehr Boden, da die germanischen Formen der Rechtsfindung den Bedürfnissen der Zeit nicht mehr genügten. Die nun einsetzende Rezeption erfolgte teilweise sogar vollständig ().

Zur Verbreitung des römischen Rechts trug vor allem die Ausbildung der Juristen bei. Diese hatten ihre Kenntnisse zunächst an den Universitäten Oberitaliens (z. B. der ) erworben; später begannen auch die deutschen Universitäten, römisches Recht zu lehren.

Mit dem Zeitalter der ging auch der aus dem lich geprägten Wunsch nach einer Gesamt auf der Grundlage von Systematik und einher. Philosophen wie oder entwickelten ein abstraktes und logisches System, das aber ? wiederum anders als etwa in Frankreich oder den nordischen Ländern ? oft die Verbindung zu den eigentlich zu lösenden sozialen Problemen verlor. , und hatten seit Beginn der Aufklärung die staatstheoretischen Grundlagen für ein nationalstaatliches Leitbild des geschaffen, sodass Kodifikationsbestrebungen auch den Erwartungen an eine Volkssouveränität moderner Prägung dienten. Anders aber als in Frankreich wurde der Wunsch nach einer umfassenden Kodifikation jedoch nicht von unten erkämpft, sondern ? ganz im Sinne des in Deutschland vorherrschenden ? von oben vorgegeben. Sie waren in politischer Hinsicht sogar eher Natur. Solche Kodifikationen wurden in Preußen mit dem noch orientierten und in Fragen der gesetzlichen Ausgestaltung verfassten von 1794 umgesetzt und in Österreich durch das noch heute in Kraft stehende von 1811.

Die nun folgende Epoche der brachte die hervor. Diese wandte sich vom Vernunftrecht ab und besann sich auf das geschichtlich gereifte Recht. Diesem gaben sie den Vorzug, um den überpositiven Begründungsstrukturen des ansonsten nur gerechtfertigten Gesetzesbetrieb im Naturrecht entgehen zu können. Einer der Begründer der historischen Rechtsschule, , griff ? wie die Vernunftrechtler vor ihm ? insbesondere das römische Recht auf, dies aber nicht in der wissenschaftlich zuletzt betriebenen Weise des '''', sondern in dessen ursprünglichster auffindbaren Form antiken römischen Rechts, wie es aus den Kompilationen hervorgegangen war. Savigny gehörte damit zum romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule. Anders jedoch als die römischen Quellen ging Savigny von der als Grundlage der Rechtsgeschäfte aus. Savigny sprach sich ganz im Geiste der Romantik gegen eine Kodifikation des bürgerlichen Rechts aus, da das Recht nicht durch einen vorzugeben sei, sondern sich durch die Manifestation des es organisch entwickle, während die Vertreter des germanistischen Zweigs der historischen Rechtsschule eine Kodifikation befürworteten.

Unter Savignys Nachfolgern und ging aus dem romanistischen Zweig die hervor, die auch als beschrieben wird. wandte sich schließlich von der Begriffsjurisprudenz hin zu einer an den realen sozialen Anforderungen orientierten Betrachtung des Rechts (vgl. ).

Die allgemein einsetzende Rechtsvereinheitlichung mündete schließlich in der Erstellung des deutschen . Dieses erhielt erst durch die Entwurfsnachbesserung durch die 2. Kommission, der auch angehörte, den ?Tropfen sozialen Öls?, den die der damaligen Zeit erforderte. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft.

Nordischer Rechtskreis

Der nordische Rechtskreis wird auch als skandinavischer Rechtskreis bezeichnet; ihm gehören Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland und Island an. Stilistisch lässt sich vor allem die Praxisorientierung des nordischen Rechts herausstellen; auch die Institution der ist charakteristisch.

Repräsentative Rechtsordnungen dieses Rechtskreises sind die von Schweden und Dänemark.

Entstehungsgeschichte des nordischen Rechtskreises

Prägend war zunächst das altgermanische Recht, zu dem gewisse regionale Abweichungen kamen. Aufgrund der von jeher engen politischen und kulturellen Beziehungen der nordischen Länder () noch bis 1900 Gültigkeit hatte.

Großen Einfluss hatten die Gesetzgebungen der damals vorherrschenden Mächte Schweden ('''' von 1734) und Dänemark ('''' des Königs von 1683; im norwegischen Reichsteil unter dem Titel '''' in Kraft getreten), die jeweils in ihren Geltungsbereichen das Prozess-, Straf- und Privatrecht vereinheitlichten. Beide Gesetzbücher waren in einem einfachen und verständlichen Sprachstil gehalten.

Der in erst im 17. Jahrhundert erfolgende Einfluss des römischen Rechts war aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigten Rechtssysteme geringer als im übrigen Kontinentaleuropa, aber dennoch größer als auf das Common Law. Es wurde vor allem auf den Gebieten rezipiert, in denen das geltende Recht keine oder nicht ausreichende Regelungen kannte; zu theoretischen Verallgemeinerungen kam es aber auch hier nicht.

Das ausgeprägte historische und kulturelle Zusammengehörigkeitsgefühl führte ab Ende des 19. Jahrhunderts zu einer engen, meist informellen Zusammenarbeit der nordischen Länder bei der Gesetzgebung. Der hat insofern kaum Bedeutung. Im Folgenden traten viele einheitliche Gesetze in den nordischen Ländern in Kraft.

Common Law bzw. anglo-amerikanischer Rechtskreis

Dieser Rechtskreis umfasst im Wesentlichen den anglo-amerikanischen oder den Rechtskreis des , das von in seine (, , , , usw.) exportiert wurde. Diese Länder haben nach ihrer Unabhängigkeit meist eigene, jedoch mehr oder weniger stark von der britischen Rechtskultur des Common Law geprägte Rechtsordnungen angenommen, die ähnliche Rechtstraditionen sowie bestimmte gemeinsame Institutionen (z. B. im Rahmen des ) pflegen und verstärken.

Prägnantester Unterschied zum römisch-germanischen Rechtskreis sind die Wurzeln der Rechtswissenschaft: Während in Kontinentaleuropa Denken vorherrscht, ist es im Common Law das Vorgehen am konkreten Fall. Dieser Umstand wirkt sich unter anderem darin aus, dass im römisch-germanischen Rechtskreis vom Anwalt anhand von Normen ermittelt wird, wie ein Rechtsstreit entschieden werden wird, während es im Common Law um die Vorausberechnung geht, wie der Richter den konkreten Fall mittels ien entscheiden wird.

Entstehungsgeschichte des Common Law

Das englische Gewohnheitsrecht wurde seit der Zeit der Eroberung Englands 1066 durch die () nach und nach durch die von den Normannen eingeführten Rechtsinstitute verdrängt. Die Normannen waren ihrerseits vom französischen Recht beeinflusst, woraus sich auch der französische Einschlag in der englischen Rechtssprache erklärt, der allerdings in den Kolonien weitgehend verloren ging. Prägend war insbesondere das neugeschaffene Verwaltungssystem in Form des s, dessen oberster Lehnsherr der König war. König zog nach seiner Eroberung Englands den Grundbesitz seiner Gegner ein und verteilte ihn an seine Gefolgsleute, wobei er ? wie auch später seine Nachfolger ? zum Erhalt seiner Zentralgewalt darauf achtete, dass die Territorien nicht zu groß und damit die Territorialherrscher nicht zu mächtig wurden.

Mit dem Lehnswesen verbunden war das Steuerwesen (? ). Um diese Einnahmequelle zu sichern, übernahm die königliche Verwaltung bald auch Funktionen der Rechtspflege, und es bildete sich ein Justizsystem mit dem '''', dem '''' und dem '''' heraus. Daneben wurden seit dem 12. Jahrhundert verstärkt Reiserichter ''(justices in eyre)'' vom König in die Provinzen entsandt, um dort Recht zu sprechen. So kam es auch zur Zentralisierung der und damit zur fortschreitenden Rechtsvereinheitlichung, wodurch die alten Rechtsgewohnheiten weiter zurückgedrängt wurden.

Gerichtsverfahren konnten im Mittelalter nur mit Anweisungen des Königs, sogenannten ''s'', eingeleitet werden. Es bildeten sich eine Vielzahl standardisierter ''writs'' heraus, die den ''actiones'' des römischen Rechts sehr ähnlich waren. Ob man ein Verfahren gewann oder verlor, hing damit größtenteils von der Wahl des richtigen ''writ'' ab. Dies führte zu einem sehr verfahrensrechtslastigen Denken der Rechtspraktiker. Insgesamt waren die Verfahren zu formalistisch und zu schwerfällig. Aufgrund der Vernachlässigung des materiellen Aspekts kam es zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen. Im 14. Jahrhundert ergingen daher Gesuche vieler unterlegener Parteien an den König, ein als ungerecht empfundenes Ergebnis durch königlichen Befehl nach den Geboten der Moral zu korrigieren. Mit der Zeit übernahm diese Aufgabe direkt der ''Chancellor'', der höchste Verwaltungsbeamte, welcher zur Klärung Verfahren durchführte, die nicht an die formalen Beweisregeln gebunden waren. Neben dem ''common law'' im engeren Sinne entwickelte sich so ein neuer Bestandteil des ''common law'' im weiteren Sinne, der unter dem Begriff '''' zusammengefasst wird. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts verfestigte sich die Equity-Rechtsprechung weiter und ein wurde eingerichtet. Im 18. Jahrhundert schließlich bildete die Equity-Rechtsprechung endgültig einen dem ''common law'' im engeren Sinn ebenbürtigen und wie dieses am '''' orientierten Bestandteil. Das Verhältnis von ''equity'' zum ''common law'' i. e. S. war bereits im 17. Jahrhundert geklärt worden, als sich der oberste Richter beschwerte, dass sich der ''Chancellor'' mit seiner ''equity''-Rechtsprechung nicht einfach zum Richter über die common law courts machen könne. König entschied diesen Streit zugunsten des Chancellors, so dass von da an feststand, dass in Kollisionsfällen die Equity-Rechtsprechung Vorrang genießt.

Seinem Charakter verdankt das Common Law auch seine Resistenz gegenüber direkten Eingriffen durch den König, was sich in England insofern als positiv erwies, als es im 16. und 17. Jahrhundert vor den absolutistischen und schützte. Seit dieser Zeit ist mit dem ''common law'' auch der Gedanke der Gewährleistung der Freiheit verbunden ? eine Funktion, die in Kontinentaleuropa der zukommt. Im gibt es bis heute keine geschriebene Verfassung.

Mit dem 1875 in Kraft getretenen ''Judicature Act'' von 1873 wurden schließlich die Gerichtsverfassung und das Prozessrecht reformiert. Unter anderem wurde die bis dahin bei verschiedenen Gerichten liegende für Common Law und Equity zusammengeführt. Von nun an hatte ein Gericht beides zu beachten, auch wenn innerhalb der Gerichte weiterhin verschiedene ''divisions'' zuständig waren. Daneben wurde auch das veraltete ''writ''-System abgeschafft; alle Prozesse vor dem neu eingerichteten ''High Court of Justice'' wurden nun durch das ''writ of summons'' eingeleitet.

Das hat insgesamt eine geringe Bedeutung; lediglich auf den Gebieten des vom römischen Recht beeinflussten Handels- und Seerechts sowie im Sozialrecht kam es zu umfassenden Kodifikationen, die sich jedoch teilweise darauf beschränken, durch ''(Case-Law)'' herausgebildetes common law geordnet zusammenzufassen und ansonsten vor allem aus punktuellen Gesetzen bestehen, die ihrerseits auf bereits vorhandenem common law aufbauen.

Juristische Lehre und Schrifttum

Noch heute wird im Bewusstsein der en trotz der Zusammenführung zwischen ''common law'' i. e. S. und ''equity'' unterschieden, was sich auch darin widerspiegelt, dass für beide Gebiete auch weiterhin getrennte Lehrbücher und Vorlesungen bestehen. Auch das für das Prozessrecht abgeschaffte System der ''writs'' wird in Lehrbüchern oft noch heute als Gliederungsschema verwendet.

Gerichtsverfahren

Man erkennt das Common Law unter anderem am stark , das von den Parteien beherrscht wird, während der Richter vor allem auf die Einhaltung der Verfahrensregeln achtet. Charakteristisch ist auch die bedeutende Rolle von Geschworenen, die unabhängig vom Richter beraten. Daneben hat im Common Law das in der Form von () eine anerkannt hohe Bedeutung.

Mischsysteme

Mischsysteme existieren sowohl innerhalb als auch zwischen den großen Rechtskreisen.

Solche Systeme aus römisch-germanischem Recht einerseits und ''Common Law'' andererseits existieren beispielsweise in und , aber auch in dem französisch geprägten US-Bundesstaat und der franko-kanadischen Provinz .

Innerhalb des römisch-germanischen Rechtskreises stellt das 1916 kodifizierte bürgerliche Recht s ein typisches Beispiel dar, insoweit es gleichermaßen durch die Rezeption des deutschen wie auch des französischen geprägt ist. Ähnliches gilt für eine Vielzahl weiterer, nach 1900 in außereuropäischen Ländern entstandener Kodifikationen.

Mischrechtsordnungen:
  • romanischer Rechtskreis + Common law:
    • französisches Recht: (vgl. , ), Louisiana, , Québec, ,
    • spanisches Recht: ,
    • italienisches Recht:
  • römisch-holländisches Recht + Common law: , , , , , , Schottland, , , ,
  • deutsche Rechtslehre + osmanisches Recht + Common law:

Ehemals sozialistisch regierte Staaten

Als weitere deutlich abgegrenzte Sondergruppe unterschied man jedenfalls bis ca. 1990 die kommunistischen oder sozialistischen Rechtsordnungen, die sich in drei Untergruppen einteilen lassen:
  • und andere ehemalige
  • andere osteuropäische Staaten einschließlich der
  • ost- und südostasiatische Staaten, insbesondere das Zivilrecht der Volksrepublik China.

Der sozialistische Rechtskreis zeichnete sich vor allem dadurch aus, dass Produktionsmittel in der Regel nicht in Privateigentum, sondern in Staatseigentum standen. Generell war die Privatautonomie, insbesondere das Recht zur wirtschaftlichen Betätigung, stark eingeschränkt. Der Staat kontrollierte das gesamte Wirtschaftsgeschehen und integrierte auch in zivilrechtliche Belange z. B. dadurch, dass Staatsanwälte in Zivilsachen auftreten konnten. Trotz dieser Besonderheiten waren Wurzeln im römischen Recht erkennbar.

Entstehungsgeschichte des sozialistischen Rechtskreises

Nach dem Ende des .

Heutige Situation

Der sozialistische Rechtskreis besteht nicht mehr, da durch den Fall der kommunistischen Diktaturen im sowie in Albanien und Jugoslawien in diesen Ländern die so genannte sozialistische Gesellschaftsordnung aufgegeben wurde. Da seit dem Fall des ?? 1989 in den betroffenen Ländern eine uneinheitliche Neuausrichtung der Rechtsordnungen stattfindet, besteht auch kein einheitlicher Rechtskreis von ehemaligen sozialistischen Ländern.

Islamischer Rechtskreis

Zum islamischen Rechtskreis zählen insbesondere alle Staaten des und , also alle zuzüglich und .

Die Rechtsordnungen der meisten islamischen Länder sind durch ein unterschiedlich gewichtetes Nebeneinander ziviler, häufig an europäische Vorbilder angelehnter oder daraus weiter entwickelter und religiöser Rechtstradition geprägt, was nicht selten auch zu konkurrierenden Bestrebungen und Spannungen führt, die unterschiedlich gelöst werden oder auch ungelöst bleiben. Die Entwürfe reichen von einer formal strikten Trennung nach dem Vorbild der bis hin zu den Gesetzgebungs- und Rechtsprechungssystemen der , in der die Scharia als verfassungsmäßiger Letztmaßstab jeder Rechtsetzung und -anwendung festgeschrieben ist. Dabei kann in je verschiedener Weise auch vorislamisches oder unabhängig vom Islam vorhandenes einheimisches Recht, auch Stammesrechte einfließen.

Siehe auch

Weblinks

  • , Website der juristischen Fakultät an der (mehrsprachig)

Literatur

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  • Jaakko Husa: ''Legal families.'' In: Jan M. Smits (Hrsg.): ''Elgar Encyclopedia of Comparative Law.'' Edward Elgar, Cheltenham/Northampton, MA 2006, ISBN 978-1-84542-013-0, S. 382?392.
  • Brun-Otto Bryde: ''Zur Einführung: Afrikanische Rechtssysteme.'' In: 1982, S. 8?13.
  • Elisabeth Berger: . In: , hrsg. vom , 2010.
  • Hannes Rösler: ''Rechtsvergleichung als Erkenntnisinstrument in Wissenschaft, Praxis und Ausbildung.'' In: JuS 1999, S. 1186?1191.
  • Stephan Conermann, (Hrsg.): ''Die schwere Geburt von Staaten. Verfassungen und Rechtskulturen in modernen asiatischen Gesellschaften''. Schenefeld, Hamburg 2007 (= Bonner Asienstudien; 1).
  • Barbara Dölemeyer: . In: Europäische Geschichte Online, hrsg. vom Institut für Europäische Geschichte (Mainz), 2011 (abgerufen am 16. November 2011).
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Einzelnachweise